Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 105 Leistungsformen

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/105#abs-1 (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/105#abs-2 (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/105#abs-3 (3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/105#abs-4 (4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden.

§ 104 § 106